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	Comments on: Case of the Day: Jouanny v. Embassy of France	</title>
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	<description>The Blog of International Judicial Assistance</description>
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		<title>
		By: Roswitha Wallishauser		</title>
		<link>https://lettersblogatory.com/2016/12/12/case-of-the-day-jouanny-v-embassy-of-france/#comment-2769</link>

		<dc:creator><![CDATA[Roswitha Wallishauser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2016 16:48:31 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Blog from 12. December 2016.
Dear Mr.Folkman,

The former lawyer address the complaint to  United States of America Represeted by The U.S. Department of Justice Civil Division Office of International Judicial Assistance 1100 L Street N.W., Room 11006 Washington D.C. ,20530 USA sent via Process Forwarding International (PFI) 633 Yesler Way, Seattle, WA 98104 USA

Der Richter des Arbeits-und Sozialgericht Wien führte folgende Veränderungen durch :  Beklagte Partei Vereinigten Staaten von Amerika unbekannte Aderesse. An das österreichische Bundesministerium fur Justiz das Arbeits-und Sozialgericht ersucht im Sinne des § 11 Abs.2 Zustellgesetz (Österreich) um nachweisliche  Zustellung der beiliegenden Zustellstücke an die beklagte Partei Vereinigte Staaten von Amerika, im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof’s für Menschenrechte versus Austria, Application Nr. 156/04 möge auch im Fall, dass sich die beklagte Partei wiederum auf Immunität beruft , von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde dokumentiert werden, wann die Zustellstücke beim Department of State eingelangt sind, sollten die Zustellstücke nicht bloss von der beklagten Partei  wiederum zurückgestellt werden, sondern gar nicht angenommen werden, möge auch dies mitsamt dem Datum dokumentiert werden, sodass de3m Arbeits – und Sozialgericht Wien in der vorbereitenden Tagsatzung ein Nachweis der Zustellung dieser Schriftstücke an die beklagte Partei im Sinne der oben  genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Verfügung steht. ( Beilagen Klage zweifach beglaubigt übersezt  Urteil des ECHR…usw.)  

Sondervereinbarung mit den Vereinigten Staaten
  Erlass  BM f.Justiz JMZ 20129/4/I 11/03  v. 25.Juni 2003   Zustellung  U.S.A. Rechtshilfe- Erlass    BM f.Justiz   Neuregelung  von  zivilverfahrensrechtlichen   Zustellungen  in     die      VEREINIGTEN  STAATEN
Die  Botschaft der  Vereinigten Staaten von Amerika hat  mitgeteilt, dass  Zustellersuchen ausländischer Gerichte in Zivil- und Handelssachen in Zukunft von einem beliehenen Unternehmen,  der Process Forwarding International (PFI), abgewickelt werden sollen. Dabei wurde ausdrücklich darum ersucht, den diplomatischen Weg zu vermeiden und sich direkt an dieses Unternehmen zu wenden. Das gilt auch im Verhältnis zu Staaten, mit denen (wie im Fall von Österreich) keine staatsvertragliche Regelung des Zustellwesens besteht. Process Forwarding International ist ermächtigt, im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika Zustellersuchen in Empfang zu nehmen, die Zustellung durchzuführen und den Zustellnachweis auszustellen. Das Unternehmen hat sich verpflichtet,  Zustellungen binnen sechs Wochen durchzuführen. Seine Dienste sind vom ersuchenden Gericht aufgrund fester Sätze abzugelten. Nähere Informationen über das Unternehmen gibt es auf dessen Homepage (www.hagueservice.net), über die es in Zukunft auch möglich sein soll, den aktuellen Stand eines bestimmten Zustellersuchens zu ermitteln.
Aufgrund dieser Neuregelung ist bei Zustellersuchen in die USA (einschließlich Guam, American Samoa, Puerto Rico, die US Virgin Islands und den Commonwealth of the Northern Mariana Is-lands) ab sofort folgende Vorgangsweise einzuhalten:
a.)  Zustellersuchen sind vom Gericht ohne Einschaltung des BMJ direkt an das beliehene Unternehmen zu richten: Process Forwarding International, 910 5th Avenue, Seattle, WA 98104, USA (Tel 001 206 521 2880; Fax 001 206 224 3410;    Mail info@hagueservice.net).
b.)  Für das Zustellersuchen ist das angeschlossene  Formular zu verwenden. Allenfalls erforderliche Ergänzungen sind in englischer Sprache vorzunehmen.
c.) Das Zustellersuchen und die Zustellstücke sind jeweils zweifach zu übersenden. Die Zustellstücke  sind beglaubigt in die englische Sprache zu übersetzen. Die Übersetzungen sind haltbar mit den Originalen zu verbinden.
d.)  Vor Abfertigung des Ersuchens ist (aus einem Kostenvorschuss oder allenfalls aus Amtsgeldern) die für den Empfänger spesenfreie Überweisung der Kosten auf folgendes Konto zu veranlassen: 
Wells Fargo Bank 1763  4th Avenue South  , Seattle,  Washington  98134 USA    Konto  Nummer :   2007107119  Swift Code: WFBIUS6S     [$  95.-]  

ZUSTELLUNG
Die Zustellung richtet sich in erster Linie nach den Gerichtstaat und den beklagten Staat bindenden internationalen Abkommen wie z.B. dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl. Nr. 91/1957. Unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausgenommen Dänemark – ist jedoch die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.5.2000  über  die  Zustellung  gerichtlicher  und  außergerichtlicher  Schriftstücke  in  Zivil-  oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 160/37 vom 30.6.2000) anzuwenden. Gemäß deren Art. 20 kommt ihr Vorrang vor den Bestimmungen zu, die in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen enthalten sind, insbesondere vor Art. IV des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 und vor dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Die Ratifikation des Übereinkommens wurde vom europäischen Parlament mit März 2016  bereits genehmigt, die Frist zur Unterzeichnung jedoch bis Dezember 2017 verlängert.
 VEREINIGTE STAATEN     INTERNATIONALE   VEREINBARUNG  IST  GLEICHRANGIG MIT  DEM   VÖLKERRECHT 
Immunitäten           Befreiungsakt             FOREIGN SOVEREIGN IMMUNITIES Act 1976 
 Vereinigte  Staaten       Department of State     „Tate Letters”
The Department of State Bulletin  ( Washington D.C.,) vol. XXVI,No.678 ( 23. June 1952)  , pp. 984-985  that the official  policy of  the Department of State was restart in general and in the clearest language in favor of a “restrictive theory of immunity” based upon the distinction between “acta jure imperii”  and acta jure gestionis “ It is the Foreign Sovereign  Immunities Act  1976 that now provides legislative guidance for the courts with regard to the      exception  of commercial activity. By a circular note dated December 10. 1976, the Department of State informed all foreign embassies in Washington of the  enactment of the  FSIA  1976 Digest  of the  United States  Practice in International Law , Office  of the Legal Advisor, U.S. Department of State, 327-328 (1977)). The  US. Foreign Sovereign Immunities Act codifies the restrictive  theory of immunity, incorporating  criteria , which the courts had developed in applying the theory, while codifying and applying  international law. The Act prescribes the means of the service for suit against a foreign State   or   agency  and   instrumentality  in Section.
sencerely yours

paper follows

 

sincerely yours  R.W.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Blog from 12. December 2016.<br />
Dear Mr.Folkman,</p>
<p>The former lawyer address the complaint to  United States of America Represeted by The U.S. Department of Justice Civil Division Office of International Judicial Assistance 1100 L Street N.W., Room 11006 Washington D.C. ,20530 USA sent via Process Forwarding International (PFI) 633 Yesler Way, Seattle, WA 98104 USA</p>
<p>Der Richter des Arbeits-und Sozialgericht Wien führte folgende Veränderungen durch :  Beklagte Partei Vereinigten Staaten von Amerika unbekannte Aderesse. An das österreichische Bundesministerium fur Justiz das Arbeits-und Sozialgericht ersucht im Sinne des § 11 Abs.2 Zustellgesetz (Österreich) um nachweisliche  Zustellung der beiliegenden Zustellstücke an die beklagte Partei Vereinigte Staaten von Amerika, im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof’s für Menschenrechte versus Austria, Application Nr. 156/04 möge auch im Fall, dass sich die beklagte Partei wiederum auf Immunität beruft , von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde dokumentiert werden, wann die Zustellstücke beim Department of State eingelangt sind, sollten die Zustellstücke nicht bloss von der beklagten Partei  wiederum zurückgestellt werden, sondern gar nicht angenommen werden, möge auch dies mitsamt dem Datum dokumentiert werden, sodass de3m Arbeits – und Sozialgericht Wien in der vorbereitenden Tagsatzung ein Nachweis der Zustellung dieser Schriftstücke an die beklagte Partei im Sinne der oben  genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Verfügung steht. ( Beilagen Klage zweifach beglaubigt übersezt  Urteil des ECHR…usw.)  </p>
<p>Sondervereinbarung mit den Vereinigten Staaten<br />
  Erlass  BM f.Justiz JMZ 20129/4/I 11/03  v. 25.Juni 2003   Zustellung  U.S.A. Rechtshilfe- Erlass    BM f.Justiz   Neuregelung  von  zivilverfahrensrechtlichen   Zustellungen  in     die      VEREINIGTEN  STAATEN<br />
Die  Botschaft der  Vereinigten Staaten von Amerika hat  mitgeteilt, dass  Zustellersuchen ausländischer Gerichte in Zivil- und Handelssachen in Zukunft von einem beliehenen Unternehmen,  der Process Forwarding International (PFI), abgewickelt werden sollen. Dabei wurde ausdrücklich darum ersucht, den diplomatischen Weg zu vermeiden und sich direkt an dieses Unternehmen zu wenden. Das gilt auch im Verhältnis zu Staaten, mit denen (wie im Fall von Österreich) keine staatsvertragliche Regelung des Zustellwesens besteht. Process Forwarding International ist ermächtigt, im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika Zustellersuchen in Empfang zu nehmen, die Zustellung durchzuführen und den Zustellnachweis auszustellen. Das Unternehmen hat sich verpflichtet,  Zustellungen binnen sechs Wochen durchzuführen. Seine Dienste sind vom ersuchenden Gericht aufgrund fester Sätze abzugelten. Nähere Informationen über das Unternehmen gibt es auf dessen Homepage (www.hagueservice.net), über die es in Zukunft auch möglich sein soll, den aktuellen Stand eines bestimmten Zustellersuchens zu ermitteln.<br />
Aufgrund dieser Neuregelung ist bei Zustellersuchen in die USA (einschließlich Guam, American Samoa, Puerto Rico, die US Virgin Islands und den Commonwealth of the Northern Mariana Is-lands) ab sofort folgende Vorgangsweise einzuhalten:<br />
a.)  Zustellersuchen sind vom Gericht ohne Einschaltung des BMJ direkt an das beliehene Unternehmen zu richten: Process Forwarding International, 910 5th Avenue, Seattle, WA 98104, USA (Tel 001 206 521 2880; Fax 001 206 224 3410;    Mail <a href="mailto:info@hagueservice.net">info@hagueservice.net</a>).<br />
b.)  Für das Zustellersuchen ist das angeschlossene  Formular zu verwenden. Allenfalls erforderliche Ergänzungen sind in englischer Sprache vorzunehmen.<br />
c.) Das Zustellersuchen und die Zustellstücke sind jeweils zweifach zu übersenden. Die Zustellstücke  sind beglaubigt in die englische Sprache zu übersetzen. Die Übersetzungen sind haltbar mit den Originalen zu verbinden.<br />
d.)  Vor Abfertigung des Ersuchens ist (aus einem Kostenvorschuss oder allenfalls aus Amtsgeldern) die für den Empfänger spesenfreie Überweisung der Kosten auf folgendes Konto zu veranlassen:<br />
Wells Fargo Bank 1763  4th Avenue South  , Seattle,  Washington  98134 USA    Konto  Nummer :   2007107119  Swift Code: WFBIUS6S     [$  95.-]  </p>
<p>ZUSTELLUNG<br />
Die Zustellung richtet sich in erster Linie nach den Gerichtstaat und den beklagten Staat bindenden internationalen Abkommen wie z.B. dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl. Nr. 91/1957. Unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausgenommen Dänemark – ist jedoch die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.5.2000  über  die  Zustellung  gerichtlicher  und  außergerichtlicher  Schriftstücke  in  Zivil-  oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 160/37 vom 30.6.2000) anzuwenden. Gemäß deren Art. 20 kommt ihr Vorrang vor den Bestimmungen zu, die in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen enthalten sind, insbesondere vor Art. IV des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 und vor dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Die Ratifikation des Übereinkommens wurde vom europäischen Parlament mit März 2016  bereits genehmigt, die Frist zur Unterzeichnung jedoch bis Dezember 2017 verlängert.<br />
 VEREINIGTE STAATEN     INTERNATIONALE   VEREINBARUNG  IST  GLEICHRANGIG MIT  DEM   VÖLKERRECHT<br />
Immunitäten           Befreiungsakt             FOREIGN SOVEREIGN IMMUNITIES Act 1976<br />
 Vereinigte  Staaten       Department of State     „Tate Letters”<br />
The Department of State Bulletin  ( Washington D.C.,) vol. XXVI,No.678 ( 23. June 1952)  , pp. 984-985  that the official  policy of  the Department of State was restart in general and in the clearest language in favor of a “restrictive theory of immunity” based upon the distinction between “acta jure imperii”  and acta jure gestionis “ It is the Foreign Sovereign  Immunities Act  1976 that now provides legislative guidance for the courts with regard to the      exception  of commercial activity. By a circular note dated December 10. 1976, the Department of State informed all foreign embassies in Washington of the  enactment of the  FSIA  1976 Digest  of the  United States  Practice in International Law , Office  of the Legal Advisor, U.S. Department of State, 327-328 (1977)). The  US. Foreign Sovereign Immunities Act codifies the restrictive  theory of immunity, incorporating  criteria , which the courts had developed in applying the theory, while codifying and applying  international law. The Act prescribes the means of the service for suit against a foreign State   or   agency  and   instrumentality  in Section.<br />
sencerely yours</p>
<p>paper follows</p>
<p>sincerely yours  R.W.</p>
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